16.7.2009
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Sicherheitspolizeigesetz: Verfassungsgerichtshof für Datenschutz

Im Vorjahr wurde die letzte Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes beim Verfassungsgerichtshof mit so genannten "Individualanträgen" wegen Verfassungswidrigkeit angefochten.

Ich und eine Reihe von Telekomprovidern und Mobilfunkunternehmen haben Beschwerde eingelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden: unsere Anträge werden zwar aus formellen Gründen zurückgewiesen, aber es wird uns in einigen Punkten Recht gegeben.

Die Aussagen des VfGH

  • Die Bestimmung des § 53 Abs 3a SPG, mit welcher die Sicherheitsbehörden ermächtigt werden, Auskunftsbegehren an Provider bezüglich bestimmter Nutzerdaten zu richten, greift in die Interessen der Provider ein.
  • Die Bestimmung des § 53 Abs 3a SPG schafft keine Grundlage für eine erweiterte Speicherung von Handy oder Internetdaten: Die Provider sind weiterhin nach der Regelung des § 99 Abs 2 TKG 2003 berechtigt und sogar verpflichtet, Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Auskunftsverlangen dürfen sich nur auf jene Daten beziehen, die beim Telekomprovider zulässigerweise (noch) gespeichert sind.
  • Die Provider sind berechtigt, gegen unberechtigte Auskunftsbegehren gem § 88 SPG Beschwerde an den UVS (Unabhängigen Verwaltungssenat) zu erheben. Der Verfassungsgerichtshof hat insofern die Individualanträge aus formellen Gründen zurückgewiesen, weil ein anderer zumutbarer "Umweg" zur Anfechtung und Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung zur Verfügung steht: Das bedeutet, dass die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen vom VfGH noch zu prüfen ist und auch geprüft werden wird (z.B. die Frage, ob es nicht jeweils eines richterlichen Beschlusses bedürfe, bzw. ob das Fernmeldegeheimnis verletzt ist), sobald derartige Beschwerden an den UVS und in weiterer Folge Bescheidbeschwerden an den VfGH erhoben werden.
  • Die Bestimmung des § 53 Abs 3b SPG berechtigt die Sicherheitsbehörden bei verfassungskonformer Auslegung ausschließlich zu Standortermittlung, nicht aber zur Ermittlung von Inhaltsdaten von Mobiltelefongesprächen. Die Verwendung von IMSI-Catchern zum Abhören von Mobiltelefonen ist gesetzes- bzw. verfassungswidrig.

Ein gutes Signal

Okay, sämtliche Beschwerden gegen das Sicherheitspolizeigesetz sind formal abgewiesen worden. Allerdings hält der VfGH explizit fest, dass zukünftige Beschwerden von Betroffenen genau unter die Lupe genommen werden. Damit stellt er der Innenministerin die Rute ins Fenster. Wir werden jedenfalls auch nicht locker lassen, die BürgerInnenrechte der ÖsterreicherInnen mit Zähnen und Klauen zu verteidigen.

Wir fordern weiterhin, das Sicherheitspolizeigesetz auf verfassungskonforme Beine zu stellen und entsprechend umzugestalten

Und wir fordern unschuldig Betroffene auf, sich bei uns zu melden, damit wir sie bei der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof unterstützen können.

 

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